Satzung

Satzung Sportfischerverein Papenburg e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins – Geschäftsjahr
Der Sportfischerverein Papenburg e.V. ist eine Vereinigung von Anglerinnen und Anglern. Er hat seinen Sitz in Papenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Papenburg eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege an seinen eigenen und gepachteten Gewässern.

Er verwirklicht diesen Satzungzweck durch:

die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Hege und Pflege der eigenen und gepachteten Gewässer, insbesondere ihrer Fischbestände, den Schutz der Umwelt und Natur;die Förderung der Gesunderhaltung der Gewässer;Förderung und Schaffung von Angelmöglichkeiten für seine Mitglieder durch Pachtung und Unterhaltung von Gewässern;die Unterhaltung einer Jugendgruppe, in der die jugendlichen Mitglieder zu waidgerechten Jungfischern herangebildet werden;die Unterhaltung einer Turniergruppe, in der die Mitglieder in der fachgerechten Handhabung der Fischfanggeräte unterrichtet werden können;die Pflege eines guten Kontaktes zur Natur-, Tierschutz- und Heimatvereinen sowie zum Deutschen Jagdschutzverband zum Zwecke des Naturschutzes.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist in parteipolitischen und religiösen Dingen neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das
18. Lebensjahr vollendet hat und die Fischerprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachweist.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich nach Formular beim Verein zu stellen. Bei Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen schließt sich eine 12-monatige Probezeit an. Danach entscheidet der Vorstand über Aufnahme oder Ablehnung des Bewerbers. Gründe für eine evt. Ablehnung des Bewerbers brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mit der Aufnahme des Bewerbers in den Verein erkennt derselbe gleichzeitig die Satzung und die vereinsinternen Vorschriften an. Er verpflichtet sich zur pünktlichen Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühren und Beiträge und erwirbt gleichzeitig alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes im Sinne dieser Satzung.

Wer von anderen Sportfischervereinen ausgeschlossen worden ist, darf nicht als neues Mitglied aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und die damit verbundenen Rechte können nicht anderen überlassen werden.

Ausnahmen zu vorstehenden Voraussetzungen sind nur zulässig bei Vereinswechsel auf eigenen Wunsch und bei Doppelmitgliedschaft in mehreren Fischereivereinen.

Jedes Mitglied gehört für die Dauer seiner Mitgliedschaft dem übergeordneten Verband an.

§ 5 Jugendgruppe
Jugendliche unter 14 Jahren können zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung in die Jugendgruppe aufgenommen werden. Fischen dürfen sie allerdings nur unter Aufsicht von erwachsenen Personen, die im Besitz einer gültigen Fischereierlaubnis sind. Jugendliche über 14 Jahren mit Nachweis der Fischerprüfung erhalten eine Fischereierlaubnis zum Fischen ohne Aufsichtsperson. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. Zur Aufnahme in die Jugendgruppe ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:

Austritt Ausschluss Erlöschen Durch Tod

§ 7 Austritt und Erlöschen

Der Austritt aus dem Verein kann nur bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Ist ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres im Rückstand geblieben, erlischt die Mitgliedschaft.

§ 8 Ausschluss

1. Der Ausschluss kann erfolgen bei:
Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins und Schädigung seines Ansehens.Fischwilderei oder Anstiftung dazu oder sonstige strafbare Handlungen an Fischgewässern.Nichtbeachtung der Bestimmungen des Fischereierlaubnisscheines und der Fischerei-und Gewässerordnung.unentschuldigter Nichtabgabe oder unentschuldigter verspäteter Abgabe der Fangmeldung.Innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher
rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Einlegung eines
Einspruchs innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses möglich. Der
Einspruch ist schriftlich und begründet dem Vorstand vorzulegen.

3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete
Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.
Vereinspapiere sind zurückzugeben.

§ 9 Sonstige Vereinsstrafen
Bei minderschweren Verstößen ist der Vorstand berechtigt, die Verfehlung wie folgt zu ahnden:

durch Belehrung und Ermahnung des Betreffenden,durch Erteilung einer offenen Rüge in der Versammlung,durch Begrenzung oder Einengung der Angelerlaubnis,durch befristetes Besuchsverbot von Vereinsveranstaltungen und Vereinsfesten,durch sonstige der Verfehlung entsprechende Maßnahmen.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann die beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft an Personen erteilen, die sich um die Fischerei besonders verdient gemacht haben.

§ 11 Ehrennadeln
Den Ehrenmitgliedern zu § 10 ist die silberne Vereinsehrennadel zu verleihen.

Der Vorstand kann für 20-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft und besondere Verdienste Ehrennadeln an Mitglieder verleihen, ohne dass gleichzeitig eine Ehrenmitgliedschaft damit verbunden ist. In diesen Fällen sind die Träger dieser Ehrennadeln von der Zahlung ihrer Beiträge usw. nicht entbunden.

Die Verleihung von Ehrennadeln und Ehrenmitgliedschaften für besondere Verdienste soll nur in Ausnahmefällen vollzogen werden.

§ 12 Vereinsnadeln
Jedes Mitglied soll die Vereinsnadel bzw. Ehrennadel bei der Ausübung der Fischerei sowie bei allen Vereinsveranstaltungen und -versammlungen gut sichtbar tragen.

 

§ 13 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist innerhalb des ersten Viertels des Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Der Vorstand bestimmt die Art und Weise sowie Termine der Beitragszahlung.

Nur bei erfolgter Beitragszahlung wird die Fischereierlaubnis für die Vereinsgewässer ausgestellt.

Der Verlust des Erlaubnisscheines ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Eine Zweitschrift wird gegen Entrichtung einer Gebühr von 1,50 € ausgestellt.

§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder haben das Recht, in Angelegenheiten der Fischerei unterstützt zu werden.
Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins stehen ihnen zum Besuch und zur
Benutzung im Rahmen der getroffenen Anordnungen offen.

In Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder das Recht, ihre Stimme abzugeben oder
sich der Stimme zu enthalten.

2) Die Mitglieder sind demgegenüber verpflichtet:

die Satzung einzuhalten und satzungsgemäße Anordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen;Aufforderungen und Anweisungen von den vom Verein eingesetzten Fischereiaufsehern Folge zu leisten;dem Verein alle zur Durchführung seines Zweckes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; die angesetzten Versammlungen zu besuchen;den Fischfang nach den Regeln deutscher Waidgerechtigkeit und den Auflagen des jeweils gültigen Erlaubnisscheines des Sportfischervereins Papenburg e.V. durchzu- führen;Beschädigungen der Ufer- und Ufergrundstücke sowie Verärgerung der Anlieger zu vermeiden.

§ 15 Vorstand (26 BGB)
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer
und einem Kassenwart.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

3) Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des stellvertretenden Vorsitzenden wird
jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

4) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung
nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen
Organen vorbehalten ist.

5) Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten
mitzuwirken.

6) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der
nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung eine andere Person als
Vorstandsmitglied berufen.

7) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 3 (drei) Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

§ 16 Der erweiterte Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören:

der stell. Schriftführerder Jugendwartdie Gewässerwarteder Gerätewart
Er hat die Aufgabe:

zu 2.:

a) die Mitglieder der Jugendgruppe in der Handhabung der Fischfanggeräte und Turniergeräte
zu unterweisen.

b) die vereinseigenen Turniergeräte zu verwalten

zu 3.:

Die Gewässerwarte haben stets auf die Sauberhaltung der Gewässer zu achten. Sie haben bei Gewässerverschmutzungen und Fischsterben sofort die ihnen bekannten Maßnahmen zu treffen. Zur Erweiterung ihres Wissens auf diesen Gebieten, haben sie erforderlichenfalls an den hierfür stattfindenden Lehrgängen teilzunehmen. Die Reise- und Schulungskosten usw. trägt der Verein.
zu 4.:

Der Gerätewart hat die vereinseigenen Motoren und Mähgeräte zu pflegen und betriebsbereit zu halten.

Für Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist jährlich einmal die Vertrauensfrage zu stellen, die von jedem wahlberechtigten Teilnehmer durch Handzeichen oder wenn erforderlich schriftlich zu beantworten ist. Kandidaten mit mehr als 50 % Gegenstimmen gelten als abgelehnt und sind durch Neuwahlen zu ersetzen.

Die alle 4 Jahre durchzuführende Vorstandswahl ist auf Mitglieder des erweiterten Vorstandes in der Regel nicht anzuwenden. In Sonderfällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

Über ihre spezielle Tätigkeit hinaus haben die Mitglieder des erweiterten Vorstandes auf die Vereinsführung keinen Einfluss.

Die in § 16 zu 2. bis 4. genannten Personen unterstehen dem Vorstand und sind über den Rahmen der bestehenden Gesetze und Vorschriften hinaus an dessen Weisungen gebunden.

Der 1. Vorsitzende hat die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes zur gewissenhaften und uneigennützigen Führung der ihnen übertragenden Ämter zu verpflichten. Er hat sie zu belehren, dass sie in erster Linie die Belange des Vereins, der Gesetze und der Fischwaid zu vertreten haben.

Er hat ihnen ferner das Gelöbnis zur Schweigepflicht, sofern dieses erforderlich ist, abzunehmen. Über die Verpflichtung ist ein Protokoll zu fertigen.- 7 –

§ 17 Mitgliederversammlung
1) Die Hauptversammlung findet jährlich zum Ende oder Beginn eines jeden Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt entweder in der Zeitung (örtliche Presse/Name), durch schriftliche Einladung an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse oder per Email.

2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der
Kassenprüfer,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen
Verpflichtungen der Mitglieder,

e) Satzungsänderung,

f) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen
gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen
gegen Mitglieder.

3) Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche
vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.

4) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann
einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder oder 3 Vorstandsmitglieder die
Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt.

5) Der Vorstand kann im Laufe des Kalenderjahres weitere Mitgliederversammlungen einberufen,
sofern diese erforderlich sind.
6) Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge,
Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 18 Kassenführung
Der Vereinskassenwart ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach Belegen, welche laufend zu nummerieren sind, zu verbuchen. Aus den Belegen muss die Einnahme, der Einnahmetag sowie der Zweck der Zahlung und Zahltag ersichtlich sein. Der Kassenwart darf Zahlungen, die den Betrag von 50,00 Euro übersteigen, nur dann leisten, wenn diese vom 1. Vorsitzenden angewiesen sind.

Der Vereinskassenwart erhält pro Jahr eine Kassenverlustentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 19 Entschädigung
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Erstattet werden die Reisekosten sowie Porto, Schreib- und sonstige Auslagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit stehen.

Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstige Weise ehrenamtlich Tätige können für Ihren Arbeits- und Zeitaufwand eine (pauschale) Vergütung gemäß § 3 Nr. 26 EStG erhalten.

§ 20 Satzung und Auflösung des Vereins
Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zwecke einzuladenden außerordentlichen Hauptversammlung. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck der Versammlung ersichtlich sein.

Zum Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das St. Lukas-Heim, Gasthauskanal 9, 26871 Papenburg, zu unmittelbaren und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

 

Satzung in der Fassung vom 25.02.2017