Gewässerordnung

Gewässerordnung des Sportfischervereins Papenburg e. V.

1. – Allgemeine Bestimmungen
Diese Gewässerordnung gilt für die vom Sportfischerverein Papenburg e.V. bewirtschaften Gewässer.
Die Mitglieder und Gastangler des Vereines verpflichten sich, den Inhalt dieser Gewässerordnung zur Kenntnis zu nehmen und zu befolgen. Wer die Fischerei in unseren Vereinsgewässern ausübt, hat die Satzung des SFV Papenburg e.V., das Nds. Fischereigesetz, das Tierschutzgesetz, die Naturschutzgesetze, die Umweltbestimmungen, die Landschaftsschutzverordnung, das Gesetz über die Ordnung in Feld und Forst, ferner das Nds. Wassergesetz zu beachten.
Die Ausübung des Fischens hat in jeder Weise weid- und fischgerecht zu erfolgen. Der Vorstand kann im Einzelfall Änderungen und Ergänzungen beschließen; diese sind bis zur Bestätigung oder Ablehnung durch die nächste Jahreshauptversammlung verbindlich. Sie gelten nach Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Sportfischer in Weser-Ems e.V.“ oder in der Tageszeitung als allgemein allen Mitgliedern bekannt gegeben.

2. – Gewässer
Folgende Gewässer dürfen befischt werden:
Dortmund-Ems-Seitenkanal: Gewässerbezeichnung 1 – 13
1 – Kanalhaltung 1 ab K 158
1a – See „alte Fenne“ (nur für Vereinsmitglieder)
2 – Kanalhaltung 2 „Hinderks“
3 – Kanalhaltung 3 Spundwand (ab 2024 nur für Vereinsmitglieder)
4 – Kanalhaltung 4 Eikens-Kuhle
5 – Kanalhaltung 5 Bülte
6 – Kanalhaltung 6 Craayvanger
7 – Kanalhaltung 7 neue B 70
8 – Kanalhaltung 8 Cramersweg
9 – Kanalhaltung 9 Von- Ohrs- Weg
10 – Kanalhaltung 10 Oldenburger Straße
11 – Kanalhaltung 11 St. Anna
12 – Kanalhaltung 12 Vagedes
13 – Kanalhaltung 13 Am Seitenkanal/Neu Herbrum

Ems (Dortmund-Ems-Kanal): Gewässerbezeichnung 14.1. – 14.6.
14.1. – Emsschleife Borsum „Hungriger Wolf“ -beidseitig des Altarms-
14.2. – Ems von km 212,92 bis 214.76 –linksseitig–
14.3. – Ems von km 214,76 bis 217,81 –beidseitig der Ems-
14.4. – Ems von km 220,65 bis 222,00 (ehem. Tunxdorfer Brücke) –rechtsseitig-
14.5. – Ems von km 222,00 bis 225,82 (Papenburg) –beidseitig der Ems-
14.6. – Tunxdorfer Ems „Vellager Altarm“

15 Hafengebiet
– Sielkanal von der Eisenbahnbrücke bis zur Seeschleuse, einschl. Werfthäfen
– Turmkanal von der Fußgängerbrücke (Hotel alte Werft) bis zur Eisenbahnbrücke (nur für Vereinsmitglieder)
– Eisenbahndock
– Deverhafen
– Industriehafen „Süd“
– Industriehafen „Nord“

16 Karpfenteich, Bahnhofstraße
17 Boker Baggersee, Am Volkspark
18 „Bunte-See am Demonstrationswald“, An der K 158 (Rheiderlandstraße)
19 I. Wiek See, I. Wiek Str. links 122 (Einschränkungen beachten)

Die Fischerei kann in den Teilen der Gewässer nicht ausgeübt werden, in denen Firmen angesiedelt sind bzw. hafenspezifische Gegebenheiten dies nicht zulassen. Die genauen Gewässergrenzen sind der Gewässerkarte bzw. den Hinweisschildern an dem Vertragsgewässer zu entnehmen.

3. – Fischereiberechtigung
3.1. – Wer den Fischfang in den Gewässern des SFV Papenburg e.V. ausübt, muss im rechtsmäßigen Besitz eines gültigen Fischereierlaubnisscheines sein. Beim Fischen muss der Erlaubnisschein und der Personalausweis oder der Fischereischein mitgeführt werden.
3.2. – Inhaber von geltenden Gastkarten des Vereins.
3.3. – Mitglieder anderer Fischereivereine, wenn sie an einem Gemeinschaftsangeln oder Hegefischen des Vereins teilnehmen.

4. – Fischereischein
Für Personen in Niedersachsen gilt: mit Vollendung des 14. Lebensjahres stellt die Stadt –oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes auf Antrag einen Fischereischein als Lichtbildausweis aus. Voraussetzung ist der Nachweis einer Fischerprüfung. Der Fischereischein wird in Niedersachsen auf Lebenszeit ausgestellt.

5. – Natur- und Umweltschutz
Sportfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer. Das Verhalten aller Sportfischer untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein. Die Fischereiausübenden haben beim Begehen der Ufer besondere Sorgfalt hinsichtlich des Natur- und Umweltschutzes walten zu lassen. Das Graben nach Ködern an den Ufern und Böschungen ist strengstens untersagt. Nicht abgeerntete Grünländer oder Getreidefelder dürfen nicht betreten werden.
Geschützte Pflanzen wie auch natürlich zusammenhängende Schilfbestände sind zu schonen. Das Uferbetretungsrecht dient nur der Ausübung der Fischerei. Der Angelplatz ist stets in einem sauberen Zustand zu halten. Für alle Beschädigungen ist der verursachende Angler haftbar, gleichfalls hat er den Vorstand davon unverzüglich zu informieren.

6. – Fanggeräte und Köder
Von erwachsenen Vereinsmitgliedern und Gastanglern sowie Jugendlichen ab 14 Jahren mit abgelegter Fischerprüfung dürfen zum Fischfang benutzt werden:
6.1. – In allen Gewässern bis zu 3 Ruten mit je 1 Haken, wobei Zwillinge/Drillinge als ein Haken zählt.
6.2. – Die Rutenkombination kann aus Fried- und Raubfischruten (Setzangel mit totem Köderfisch) oder 1 Wurfrute – oder 1 Fliegenrute
mit einem künstlichen Köder bestehen.
6.3. – 1 Senke mit einer Netzfläche bis zu 1 m⊃2;. Das Senken ist nur zum Fang von Köderfischen, in allen Fließgewässern und stehenden Gewässern erlaubt.
Die Befischung der Friedfische ist nur mit einem einfachen Haken zulässig. Paternostersysteme sind grundsätzlich nicht erlaubt. Setzangel dürfen nur in Sichtnähe aufgestellt werden. Angelruten dürfen im Abstand von höchstens 10 m ausgelegt werden.
Beim Spinn- u. Fliegenfischen sowie beim Einsatz einer Senke darf keine weitere Angel ausgelegt bleiben.
6.4. – natürliche und künstliche Köder sowie Anfütterungsmittel, jedoch ohne Zusätze betäubender, fluoreszierender oder giftiger Mittel.
6.5. – als Köderfische alle Kleinfische außer Forelle, Hecht, Karpfen, Schleie, Zander und Krebse.
Nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist das Angeln mit lebenden Köderfischen verboten.
6.6. – Aalkörbe, Aalleinen, Setzkescher, Reusen und Netze aller Art sind in allen Gewässern nicht erlaubt.
6.7. – Elektro-Fischfanggeräte sind verboten.
6.8. – Eine Hälterung lebender Fische ist untersagt.

7. – Bedingungen: Fischereierlaubnisschein für Kinder
Die Kinderkarte kann für Kinder (10 – 14 Jahre) nur zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.
Die Kinderkarte gilt für ein Kalenderjahr. Eine geeignete Person ist zumindest eine volljährige Person, die die Fischerprüfung abgelegt hat. Die Aufsichtsperson muss
außerdem den gültigen Fischereierlaubnisschein unseres Vereins am Gewässer mitführen.
7.1. – Zugelassene Fanggeräte für Kinder: 1 Friedfischangel
7.2. – Der fangfähige Fisch ist unverzüglich zu betäuben, dann zu töten und danach erst vom Haken zu nehmen.
7.3. – Die Begleitperson hat den Fisch zu töten!
7.4. – Das Kind darf den Fisch nicht töten!
7.5. – Zur Befischung dürfen als Köder nur Made, Wurm, Teig oder pflanzliche Köder verwendet werden. Alle anderen Fanggeräte sind für Kinder bis 14 Jahre ohne
Fischerprüfung verboten. Wasserfahrzeuge aller Art dürfen von ihnen nicht benutzt werden.

Artenschutz, Mindestmaße, Schonzeiten
8. – Artenschutz
Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen:

• Bachneunauge
• Bachschmerle
• Bitterling
• Elritze
• Flussneunauge
• Groppe (Koppe, Mühlkoppe)
• Lachs
• Meerforelle
• Meerneunauge
• Nase
• Rapfen
• Schlammpeitzger
• Steinbeißer
• Stör

In Niedersachsen dürfen Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe nicht gefangen werden, außer sie sind eingesetzt worden.

In den Pachtgewässern des SFV Papenburg e.V. werden Lachse, Meerforellen und Rapfen, außer Störe, eingesetzt und dürfen somit gefangen und mitgenommen werden. Die Mindestmaße und Schonzeiten der 3 vorgenannten Fischarten sind unbedingt zu beachten.

9. – Mindestmaße
Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten zu fangen, wenn sie nicht mindestens folgende Länge haben (untermaßige Fische und Krebse):

• Aal (in allen Vereinsgewässern) 50 cm

• Äsche 30 cm
• Bachforelle 25 cm
• Barbe 35 cm
• Hecht 60 cm
• Karpfen 40 cm
• Lachs 50 cm
• Meerforelle 40 cm
• Nase 25 cm
• Quappe (Rutte) 35 cm
• Rapfen 40 cm
• Schleie 25 cm
• Wels 60 cm
• Zander 50 cm
• Flusskrebs (Edelkrebs) 11 cm

Brassen und Güster haben kein Mindestmaß und dürfen nicht zurückgesetzt werden. Sie sind einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.Im Übrigen gelten die landesrechtlich vorgeschriebenen Mindestmaße, über die sich jeder Inhaber eines Fischereierlaubnisscheines selbst zu unterrichten hat.
Alle für den Verbrauch bestimmten Fische sind sofort nach dem Fang fischweidgerecht zu töten. Untermaßige Fische sind vorsichtig mit nassen Händen anzufassen, den Haken entfernen und schonend zurückzusetzen.

10. – Schonzeiten
Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten während der folgenden Zeiten (Artenschonzeiten) zu fangen:

• Äsche 01.03. – 15.05.
• Bachforelle 15.10. – 15.02.
• Hecht 01.02. – 31.05.
• Lachs 15.10. – 15.03.
• Meerforelle 15.10. – 15.03.
• Zander 01.02. – 31.05.
• Flusskrebs (Edelkrebs) 01.11. – 30.06.

Werden Fische lebend gefangen, deren Fang verboten ist, hat der Fischer sie unverzüglich wieder einzusetzen. Sind diese Fische beim Fang getötet worden oder nicht mehr lebensfähig, müssen sie unverzüglich unschädlich beseitigt werden (§ 5 der Binnenfischereiordnung).
Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Nds.FischG und der Binnenfischereiordnung.

11. – Laich- und Schongebiete
Für die ausgewiesenen Laich- und Schongebiete unserer Pachtgewässer (siehe Hinweisschilder des Landkreises) besteht ein ganzjähriges Begehungsverbot. Ein Mindestabstand von 10 m ist einzuhalten!

12. – Fischereiaufsicht
Die Fischereiaufsicht führt ständig Kontrollen an den Gewässern durch. Fischereierlaubnisschein und Personalausweis bzw. Fischereischein müssen beim Fischen mit sich geführt und Polizeibeamten und Fischereiaufsehern auf Verlangen ausgehändigt werden. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Gewässerordnung sind die Polizeibeamten und Fischereiaufseher befugt, die Fischereierlaubnis sofort einzuziehen und diese dem Vorstand vorzulegen. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Gewässerordnung ist vom Vorstand der § 13 bzw. § 14 unserer Vereinssatzung anzuwenden. Die Polizeibeamten und Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die sich im Wasser befinden, oder Fischbehälter in Fischereifahrzeugen zu kontrollieren oder zu durchsuchen. Über die Missachtung gegen diese Gewässerordnung ist durch den
Fischereiaufseher eine Eintragung auf dem Fischereierlaubnisschein vorzunehmen.
Auch dem sich ausweisenden Vereinsmitglied sind auf Verlangen die Fischereipapiere zu zeigen.

13. – Fangmeldung
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und das Aufkommen der vorgenommenen Besatzmaßnahme ist es unerlässlich, Fanglisten zu führen. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, seine in Vereinsgewässern erzielten Fangergebnisse jährlich in die vorgegebene Fangmeldung einzutragen. Die Fangmeldung ist vollständig auszufüllen und dem Verein nach Ablauf der Gültigkeit, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember, zuzustellen. Um die
Besatzmaßnahmen ordnungsgemäß zu planen, müssen die Fänge wahrheitsgemäß und sorgfältig eingetragen werden. Das Datum, die Fischart und das befischte Gewässer sind einzutragen. Auch Fehlmeldungen sind zum obigen Termin anzeigepflichtig. Gastkarteninhaber sind verpflichtet, nach Ablauf der Gültigkeit ihres Fischereierlaubnisscheines die ausgefüllte Fangmeldung/Fehlmeldung dem Verein unverzüglich zukommen zu lassen. Bei Nichtabgabe der Fangmeldung kann dem betreffendem Mitglied/Gastangler der Fischereierlaubnisschein für das folgende Jahr verweigert werden.

14. – Besondere Bestimmungen
14.1. – Jeglicher Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen ist untersagt.
14.2. – Jeder Angler hat seine Ruten ständig wirksam zu beaufsichtigen.
14.3. – Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen.
14.4. – Fangfertige Geräte dürfen nur dort mitgeführt werden, wo auch die Erlaubnis zum Fang besteht.
14.5. – Für die Sauberkeit der Kanalhaltungen wurden Grasfische ausgesetzt. Diese müssen bei einem Fang unverzüglich zurückgesetzt werden.
14.6. – Bei Meinungsverschiedenheiten mit Gewässeranliegern hat sich der Erlaubnisscheininhaber höflich zu verhalten und dem Verein umgehend Mitteilung zu machen.
14.7. – Kraftfahrzeuge sind nicht mit ans Wasser zu nehmen. Das Halten, Parken oder Abstellen auf angrenzenden Wiesen oder Weiden ist verboten. Nach dem Betreten eingefriedeter Weiden müssen geöffnete Tore sofort wieder geschlossen werden. Autos sind auf dafür geeigneten Plätzen so abzustellen, dass landwirtschaftliche und andere Fahrzeuge, auch mit Lasten, ungehindert passieren können und eine Beschädigung der Wegberme vermieden wird. Uferböschungen dürfen nicht mit Fahrzeugen befahren werden.
14.8. – Auf der Ems und auf dem Gewässer im Hafengebiet ist die Benutzung von Booten (Motor-, Segel-, Ruderboot) nur mit amtlich zugelassenen Kennzeichen der Wasserbehörde zulässig. Bootfahrer haben in den Naturschutzgebieten die gesetzlichen und die in den Verordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten.
Das Schleppangeln von einem Boot aus, ist verboten. Es darf nur von einem still liegenden Boot, das fest verankert ist, aus geangelt werden. Auf allen anderen Gewässern ist die Benutzung jeglicher Wasserfahrzeuge verboten.
14.9. – Beim An- und Abangeln ist das Gewässer bzw. die Gewässerstrecke für die Dauer der Veranstaltung für alle Nichtteilnehmende zum Angeln gesperrt (siehe Vereinstermine).
14.10. – Zum Zelten am Wasser ist die schriftliche Erlaubnis des Grundstückeigentümers stets bei sich zu führen und der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuzeigen. Ein Abstand von mindestens 10 m zum Wasser ist einzuhalten.
14.11. – Angeln von Brücken und allen wasserbaulichen Anlagen aus ist verboten.
14.12. – Offenes Feuer am Wasser ist grundsätzlich verboten.
14.13. – Als Anfütterungsmenge in stehenden Gewässern sind max. 2 Liter Trockenfutter erlaubt.

15. – Einschränkungen der Fischereierlaubnis
Zur Verbesserung und Pflege des Fischbestandes kann der Vorstand beschließen, die Fangzahl einzelner Fische oder Fischarten einzuschränken. Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, einzelne Gewässer vorübergehend von der Beangelung auszuschließen, um eine Fischnachzucht zu gewährleisten.

16. – Schlussbestimmungen
Fischfrevel, unkameradschaftliches und vereinsschädigendes Verhalten oder Verstöße gegen diese Gewässerordnung sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Sie können mit Einziehung des Fischereierlaubnisscheines oder Ausschluss aus dem Verein geahndet werden. Jede Gewässerverschmutzung oder Uferbeschädigung ist dem Vorstand umgehend zu melden. Die vorstehende Gewässerordnung wird mit dem Erwerb des Fischereierlaubnisscheines als verbindlich anerkannt.

Papenburg, 31. Oktober 2009
Sportfischerverein Papenburg e. V.
26851 Papenburg